Bonner Querschnitte 10/2006 Ausgabe 25

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist unterzeichnet

Der „Arbeitskreis für Religionsfreiheit – Menschenrechte – verfolgte Christen“ kritisiert in einem Gutachten das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

(Bonn, 18.08.2006) – Bundespräsident Köhler hat am 14. August nach zweiwöchiger Prüfung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterzeichnet. Das AGG kann nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, die in Kürze erwartet wird, in Kraft treten.

Inhalt und gesetzgeberische Absicht bestehen vor allem darin, Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Alter, Behinderung oder „sexueller Identität“ im Arbeitsrecht sowie in sonstigen Bereichen des Zivilrechts wie Kauf- und Mietrecht sowie beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten. So darf kein Bewerber bei einer Stellenausschreibung wegen einer der genannten Merkmale zurückgewiesen oder benachteiligt werden.

Für Religionsgemeinschaften (etwa als Arbeitgeber, aber auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr) sollen Ungleichbehandlungen (nur) wegen Religion und Weltanschauung zulässig sein, sofern dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot sollen u.a. mit hohen Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen geahndet werden. Eine Antidiskriminierungsstelle soll beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet werden.

Das Gesetz tritt an die Stelle des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG), das bereits vom Bundestag verabschiedet worden war, jedoch wegen der Ablehnung durch den Bundesrat und aufgrund der anschließenden Neuwahlen nicht in Kraft treten konnte. Hintergrund des Gesetzes sind vier EU-Richtlinien, die in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt werden müssen. Auch dieser Entwurf geht jedoch ebenso wie die seinerzeitigen Entwürfe der rot-grünen Bundesregierung in zahlreichen Punkten über diese Richtlinien hinaus. Immerhin ist es der CDU/CSU neben Änderungen bei einigen weniger bedeutsamen Punkten gelungen, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung in den Entwurf aufzunehmen, wobei Inhalt und Reichweite dieser Klausel jedoch in wichtigen Punkten unklar bleiben.

Auf Drängen v. a. der Ministerpräsidenten der CDU-regierten Bundesländer wurde der Entwurf während des Gesetzgebungsverfahrens dann in einigen weiteren Punkten abgemildert. So wurde z.B. das Klagerecht von Gewerkschaften und Betriebsräten eingeschränkt und die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von drei auf zwei Monate verkürzt.

Der „Arbeitskreis für Religionsfreiheit – Menschenrechte – verfolgte Christen“ der Deutschen Evangelischen Allianz begrüßt diese Abmilderungen, bedauert jedoch, dass das Gesetz auch in seiner verabschiedeten Fassung über die Richtlinien der EU hinausgeht.

Als einer der verbotenen Diskriminierungsgründe wird die „sexuelle Identität“ genannt, obwohl es keinerlei wissenschaftlich belegte Hinweise für die Existenz einer neben der geschlechtlichen Identität zusätzlich fixierten „sexuellen Identität“ gibt.

Das AGG beseitigt zudem die Privatautonomie in weiten Bereichen des Zivilrechts. Ferner ist eine Prozessflut, eine Aufblähung der Bürokratie und eine tief greifende Rechtsunsicherheit zu befürchten.

Das vollständig neu ausgearbeitete Gutachten des Juristen Thomas Zimmermanns kann Opens external link in new windowhier frei heruntergeladen werden.

Dokumente

BQ0025_01.pdf